AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auszug aus den AGB der EmK Vertriebs GmbH (vollständig unter www.emk-online.de einzusehen zuletzt aktualisiert am Stand: 04.03.2016

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von EmK erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder Individualvereinbarungen der Parteien dem nicht entgegenstehen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn sie wurden von EmK ausdrücklich schriftlich anerkannt.
  1. Diese AGB stehen dem Auftraggeber unter http://www.emk-online.de zum Aufruf und zum Ausdruck zur Verfügung.
  1. Diese AGB sind ausdrücklich bezogen auf die Verwendung gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von EmK sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen des Auftraggebers sind erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch EmK oder Auftragsbestätigung in Textform oder durch Erbringung der Leistung verbindlich. Für Inhalt und Umfang des mit dem Auftraggeber zustande gekommenen Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von EmK maßgeblich. Wurde die Leistung ohne vorherige Erstellung einer Auftragsbestätigung erbracht, so ist der Inhalt des Angebotes maßgeblich.
  2. Alle nach der Auftragsbestätigung stattfindenden Änderungen oder Erweiterungen des Auftrages sind für EmK nur dann verbindlich, wenn sie von EmK schriftlich bestätigt wurden.

 

§ 4 Vergütung

  1. Die in der Leistungsbeschreibung genannte Vergütung ist Bestandteil des Vertrages.
  2. Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer, Montage- und/oder Versicherungskosten. Kosten für Verpackung und deren Entsorgung trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber trägt daneben alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben, etwaige neu hinzukommenden Steuern, Zölle, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder verteuert wird.
  3. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse, per Rechnung, per SEPA-Lastschrifteinzug oder per Nachnahme. EmK behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Forderungen von EmK für die erbrachte Leistung sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Skonto-Regelung muss schriftlich vereinbart sein.

§ 5 Zeitpunkt der Leistungserbringung

  1. In der Leistungsbeschreibung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung durch EmK festgehalten. Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin bestätigt sind. Die von EmK genannten Lieferfristen beginnen ohne anders lautenden Hinweis mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
  2. Ist für die Durchführung der Leistung eine Anzahlung oder eine andere Vorleistungs- und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers vereinbart worden, ist die Erbringung der Leistung von der rechtzeitigen Anzahlung bzw. Leistung des Auftraggebers abhängig. Verzögert sich die Erbringung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann EmK ihm die hierdurch entstandenen Kosten berechnen.
  3. EmK ist zu einer angemessenen Aufschiebung betroffener Liefer- und Leistungsverpflichtungen berechtigt bei Streik, Aussperrung, sonstigen Betriebsstörungen jeder Art oder nachträglich auftretenden Schwierigkeiten in der Vor- und Betriebsstoffbeschaffung, beim Versand oder Transport der Ware, es sei denn EmK, ihre Organe oder diejenigen Erfüllungsgehilfen, denen besondere Leitungsaufgaben übertragen sind, hätten die Verzögerung vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten. Entsprechendes gilt beim Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und bei Eintritt sonstiger, behindernder Umstände, die EmK nicht zu vertreten hat. EmK wird in Fällen, in denen eine Verzögerung der Leistung absehbar ist, zeitnah unter Angabe der Gründe und Bekanntgabe des voraussichtlichen Leistungszeitpunktes mitteilen, dass die Leistung nicht termingerecht erbracht werden kann.
  4. Kommt der Käufer mit der Abnahme oder der Annahme der Ware in Verzug, so gilt die Ware als abgenommen und vertragsmäßig geliefert. Der Lieferant kann in diesem Fall für entstandenen Aufwand bis zu 33 % des Nettowarenwertes vom Käufer einfordern, ohne die Ware tatsächlich zu liefern. Dem Käufer verbleibt die Möglichkeit einen geringeren Aufwand nachzuweisen. Als Frist für die Zahlung der Aufwandsentschädigung gelten 10 Tage als vereinbart. Der Kaufvertrag ist nach ordnungsgemäßer Zahlung der Aufwandsentschädigung aufgehoben.

§ 6 Versand, Transport, Gefahrübergang

  1. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn EmK die Anlieferung übernommen hat. Bei Reparatur und Montagearbeiten geht die Gefahr mit Leistungserbringung auf den Auftraggeber über.

§ 8 Mängel

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 2 Kalendertage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 2 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Gerügte Ware ist vom Auftraggeber auf Anforderung von EmK an diese zur Prüfung der gerügten Mängel zu versenden. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt. Entsprechendes gilt für Mengenabweichungen, soweit diese nicht vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens 2 Kalendertage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich gerügt werden.

§ 9 Haftung

  1. EmK haftet gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von EmK, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie von EmK beruhen.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen EmK und dem Auftraggeber gilt ausschließlich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Katlenburg, Gerichtsstand ist dass für den Sitz von EmK zuständige Gericht. EmK ist daneben auch berechtigt, den Auftraggeber auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtsstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).

§ 15 Sonstiges

  1. Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann. Nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber EmK abzugebende schriftliche Erklärungen bedürfen der Form der §§ 126, 126a BGB.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann.
  3. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, bei dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).

Stand: 04.03.2020